Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Misshandlung oder eine Verwahrlosung mitbekommen?
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Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Misshandlung oder eine Verwahrlosung mitbekommen?
Wenn es sich um eine akute Misshandlung handelt, wie z.B. eine Person, die ihren Hund tritt, ihn ertränkt oder Etwas in ähnlicher Art und Weise, holen Sie umgehend die Polizei dazu. Sie können die 101 oder 112 (GSM) anrufen.
Diese sind die Einzigen, die befugt sind, solche Tatsachen festzustellen. Vorher noch den Tierschutz anzurufen, ist unnötige Zeitverschwendung.
Der Tierschutz kann zwar sofort zur Stelle sein, aber er darf weder das Tier mitnehmen, noch den Ort der Mißhandlung, sofern es sich um ein Privatgrundstück handelt, betreten. Das dürfen sie nur dann, wenn das Tier ursprünglich aus einem Tierheim stammt. Dies wird dann normalerweise in einem Vertrag festgelegt.
Die Polizei hingegen kann im Ernstfall die Erlaubnis bekommen, dass Privatgrundstück zu betreten, evtl. einen Tierarzt anzufordern und letztenendes den Tierschutz dazu zu holen, um das Tier weg zu bringen und ggf. später auf Anordnung von einem Richter zu beschlagnahmen.
Handelt es sich um eine Verwahrlosung über lange Zeit, wie z.B. eine Person, die ihren Hund oder ihrer Katze zu wenig Nahrung gibt oder ein Pferd, dass im tiefen Dreck steht, dann rufen Sie zuerst den Tierschutz an, damit dieser entscheiden kann, ob der Zustand gemeldet werden muss oder nicht. Gegebenenfalls kann die Situation bereits in einem Gespräch mit dem Besitzer geklärt werden. Nützt das alles nichts, müssen wir die oben stehende Vorgehensweise befolgen.
Bei Fehlern in den oben genannten Vorgehensweisen nehmen Sie bitte Kontakt mit der FOD, dienst dierenwelzijn per Mail: dierenwelzijn@health.fgov.be oder telefonisch unter : 02/524.74.11 auf.
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